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Satzung des Vereins foodsharing München

Stand: 18. September 2022

Präambel:

Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe beziehen sich jedoch auf Personen jedes Geschlechts.

Die Dokumente zu sämtlichen Verweisen (zum Beispiel Foodsharing Grundsätze, Rechtsvereinbarung, Regelverstöße) sind unter wiki.foodsharing.de zu finden.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Foodsharing München e.V.“ und ist beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen.
     
  2. Der Sitz des Vereins ist in München.
     
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes.

Der Verein wirkt maßgeblich der Lebensmittelverschwendung entgegen. Durch die Entsorgung noch genießbarer Lebensmittel werden wertvolle Ressourcen wie Wasser, Land, Energie und andere Rohstoffe verschwendet, woraus eine unnötige Belastung der Umwelt folgt. Eine Reduktion der Verschwendung dient somit dem Schutz der Umwelt, Klima und Ressourcen.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch...

  1. der Rettung noch genießbarer Lebensmitteln. Dafür werden die notwendigen Strukturen geschaffen, die die Koordination von Betrieben, die Durchführung, die Unterstützung, die Förderung von Maßnahmen und die Pflege von Abgabestellen sicherstellen, um die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren oder zu vermeiden. Es werden Lebensmittel in privaten Haushalten, Betrieben, Restaurants, Veranstaltungen, sowie überall, wo noch genießbare Lebensmittel weggeworfen werden würden, gerettet. Die geretteten Lebensmittel werden an bedürftige und nicht bedürftige Personen, Gruppen oder Einrichtungen ohne Gegenleistung weitergegeben.
  2. der Reduzierung der Vernichtung von genießbaren Lebensmitteln. Durch Gespräche und Öffentlichkeitsarbeit mit Betrieben und Privatpersonen wird auf das Thema aufmerksam gemacht und planerische Maßnahmen vermittelt, um weniger Lebensmittel zu verschwenden. Dadurch wird die Wertschätzung von Lebensmitteln gefördert und über die Möglichkeit und Nutzen der Rettung von Lebensmitteln informiert.
  3. Öffentlichkeitsarbeit, in dem auf die Lebensmittelverschwendung aufmerksam gemacht und über die Vorteile ökologisch und nachhaltig hergestellter Lebensmittel informiert wird. Dadurch wird ein allgemeines, ökologisch verantwortungsvolles Bewusstsein und Verhalten in der Bevölkerung und in den Betrieben gestärkt.
  4. Bildungsarbeit im Rahmen eigener Veranstaltungen oder Veranstaltungen gemeinsam mit anderen Einrichtungen. Interessierte Bürger und Betriebe vor Ort werden darüber informiert, wie durch das Retten und Verteilen von Lebensmitteln die Umwelt und das Klima geschont werden.
     

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
     
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
     
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche folgende Punkte erfüllt:
    • Akzeptanz der foodsharing-Grundsätze 
    • Akzeptanz der Rechtsvereinbarung in der aktuell gültigen Fassung
    • keine ordentliche Mitgliedschaft in einem anderen foodsharing-Bezirksverein
       
  2. Fördermitglied kann werden, wer den Verein ausschließlich materiell oder finanziell unterstützt.
     
  3. Gastmitglied können natürliche Personen werden, die bereits in einem anderen foodsharing-Bezirksverein ordentliches Mitglied sind.
     
  4. Auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung können Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ergänzend zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Status des Ehrenmitglieds kann aberkannt werden, wenn die Person gegen die foodsharing-Grundsätze oder die Interessen des Vereins verstößt.
     
  5. Bei Minderjährigen kann die Mitgliedschaft durch den gesetzlichen Vertreter beantragt werden.
     
  6. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Ordnungen des Vereins und des Bundesverbands foodsharing e.V. in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten.
     
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Erhalt der Aufnahmebestätigung in Schriftform.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • durch ordentliche Kündigung durch den Verein gegenüber dem Mitglied
    • durch Tod des Mitglieds (natürliche Personen)
    • durch Auflösung des Mitglieds (juristische Personen)
    • bei einer Gastmitgliedschaft durch Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft des  primären  foodsharing-Vereins
       
  2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur zum Monatsende mit einer Frist von zwei Wochen erklärt werden.
     
  3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    • der Wohnort des Mitglieds unbekannt ist
    • das Mitglied schuldhaft dem Zweck des Vereins zuwider handelt
    • das Mitglied die Rechtsvereinbarung in der aktuell gültigen Fassung nicht einhält
    • das Mitglied die foodsharing-Grundsätze nicht einhält oder
    • das Mitglied grobe Verstöße gegen die Satzung, Rechtsvereinbarung oder Geschäftsordnung begeht
       
  4. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
     
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit sofortiger Wirkung alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein mit einer Frist von vier Wochen herauszugeben.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
     
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre persönlichen Daten (Vollständiger Name, Geburtsdatum [nicht bei juristischen Personen], Postadresse, Telefon- oder Handynummer, E-Mail-Adresse) dem Verein korrekt und vollständig anzugeben. Änderungen müssen dem Verein zeitnah mitgeteilt und im Profil aktualisiert werden.
     
  3. Gastmitglieder sind zusätzlich dazu verpflichtet, den Verein unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihre ordentliche Mitgliedschaft in einem anderen foodsharing-Bezirksverein endet.

 

§ 7 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Kommunikation

  1. Es wird keine Aufnahmegebühr bei Vereinseintritt erhoben.
     
  2. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
     
  3. In der Kommunikation des Vereins genügt die Textform, soweit nicht gesetzlicherseits die Schriftform gefordert ist.   

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (MV)
  • der Vorstand
  • die Lokale Meldegruppe (LMG)
  • das Mediationsteam (MT)
  • die Schiedsstelle (LS)

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist für Folgendes zuständig:
    1. Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes
    2. Genehmigung des Jahresabschlusses
    3. Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Wahlen:
      1. Vorstand
      2. Kassenprüfer
      3. Delegierte für den Bundesverband
      4. Lokale Meldegruppe (LMG), Mediationsteam (MT), Schiedsstelle (LS),
      5. Botschafter
    6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    7. Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes
    8. Beschluss über die Auflösung des Vereins
    9. Beschluss über Aufwandsentschädigungen und Arbeitsverträge
    10. Beschluss über die Einführung einer Geschäftsordnung und Änderungen der Geschäftsordnung
       
  3. Eingeladen wird vom Vorstand in Textform, unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
     
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
     
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat dann die weiteren Anträge zur Tagesordnung bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zu übersenden (wie oben beschrieben) und die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Aus der Versammlung gestellte Initiativanträge bedürfen für ihre Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Änderungen des Vereinszwecks sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
     
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
  7. Der Vorstand bestimmt vor der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung bestimmt die Protokollführung. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, übernimmt die Mitgliederversammlung die Bestimmung der Versammlungsleitung.
     
  8. Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet vor Beginn der Mitgliederversammlung jeweils der Vorstand und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.
     
  9. Die Wahlen erfolgen geheim und in Einzelabstimmung, es sei denn, dass eine offene Wahl oder Sammelabstimmung beschlossen wird.
     
  10. Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ungültige Stimmen werden wie Stimmenthaltungen gewertet. Zur Änderung der Satzung, inklusive §2 Zweck des Vereins, ist eine Mehrheit von ⅔  der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
     
  11. Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/dem Erhalt der Gemeinnützigkeit) selbst vornehmen und hat dann unverzüglich die Mitglieder darüber zu informieren.
     
  12. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die seit mindestens einem Monat Mitglied im Verein sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
     
  13. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in Präsenz oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Genaueres regelt die Geschäftsordnung.
     
  14. Beschlüsse der Mitglieder können auch online mittels der Wahlfunktion der foodsharing.de Plattform eingeholt werden oder über weitere geeignete Abstimmungstools. Genaueres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. dem ersten Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister
       
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
     
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung (aus den Reihen der ordentlichen und volljährigen Vereinsmitglieder) auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl (auch mehrfach) im Amt.
     
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
     
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der ordentlichen Vereinsmitglieder. Eine Neuwahl erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung.
     
  6. Erklärt ein Vorstandsmitglied den Austritt aus dem Verein, scheidet dieses mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand aus.
     
  7. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Dies ist als gesonderter Punkt auf der Agenda der Mitgliederversammlung anzukündigen.
     
  8. Beschlüsse sind  mit einer ⅔ Mehrheit zu fassen. Diese sind zu protokollieren und direkt in einem Protokoll für die Mitglieder zu veröffentlichen.

§ 11 Vereinsinterne Konflikte

Zur Klärung interner Konflikte stehen abschließend die folgenden drei Gremien zur Verfügung: 

  • Lokale Meldegruppe
  • Mediationsteam
  • Schiedsstelle

Alles Weitere ist in der Geschäftsordnung ausgeführt. 

 

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Präsenzmodus mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ⅔ der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt geheim.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als Liquidator des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einejuristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Zwecke des Vereins zu verwenden hat. Diese ist von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung zu bestimmen.